Grundsätzlich ist bei der Entscheidung, ob durch die Wahl eines bestimmten Fußbodenmaterials ein Nachteil i.  S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG entsteht, auf objektivierbare Maßstäbe abzustellen. Insofern gewinnen zwar mangels anderweitiger Anhaltspunkte insbesondere die Vorschriften der DIN Bedeutung und hier die maßgebliche DIN 4109. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentümer durch rechtsverbindliches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Gemeinschaftsordnung, einen anderen, höheren Standard festgeschrieben haben. In diesem Fall ist nicht auf die DIN-Vorschriften, die nur einen Mindeststandard sichern, sondern auf die besonderen Festlegungen der individuellen Eigentümergemeinschaft abzustellen.[1]

 
Achtung

Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung kann jedenfalls wirksam vorschreiben, dass die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus den DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen.[2] Zur Feststellung der ursprünglichen Ausstattung der Wohnanlage im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums kann im Hinblick auf veränderte Schalleinwirkungen beispielsweise die Baubeschreibung herangezogen werden.

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