Häufig finden sich in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung Ermächtigungen zugunsten einzelner Sondereigentümer, beispielsweise in der Wohnanlage vorhandene Dachgeschossflächen ausbauen zu dürfen. Wird dann auch ein Bodenbelag verlegt, so hat dies nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfolgen. Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG darf er das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.

 
Hinweis

Dachgeschossausbau

Jeder Eigentümer, der beim erlaubten Ausbau seiner Dachgeschossräume zu Wohnzwecken einen nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechenden Estrich einbaut, kann jedenfalls vom Eigentümer der darunterliegenden Wohnung unmittelbar auf Verbesserung des Schallschutzes in Anspruch genommen werden.[1]

Bei einem Dachgeschossausbau handelt es sich um eine grundlegende Umbaumaßnahme, die eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme begründet.[2]

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