Wer als Immobilieneigentümer sein Trinkwasser von einem Wasserwerk bezieht, kann sich darauf verlassen, dass hygienisch einwandfreies Wasser geliefert wird.

Er ist jedoch für die gesundheitliche Beschaffenheit des Trinkwassers in seiner Hausinstallation verantwortlich, weil es dort durch chemische Verunreinigungen (Stichwort "Bleirohre") oder bakterielle Belastungen (Stichwort "Legionellen") gesundheitlich nachteilig verändert werden kann.

Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV)

Die Trinkwasserverordnung stellt deshalb für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV).

 
Hinweis

Wer ist Betreiber?

Nach § 2 Nr. 3 TrinkwV ist Betreiber ein "Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage".

"Sonstiger Inhaber" ist der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.[1] In einer Wohnungseigentumsanlage sind es die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums.[2]

Der Betreiber kann Unternehmer sein, wenn die Wasserversorgungsanlage auch Personen außerhalb der Wohnungseigentumsanlage versorgt[3] oder im Fall des Wärmecontractings.[4]

 
Wichtig

Bei öffentlicher oder gewerblicher Abgabe von Trinkwasser

Diese Verantwortung trifft den Immobilieneigentümer vor allem dann, wenn er Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgibt.

Gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV)

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht § 2 Nr. 8 TrinkwV "die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit". Ausdrücklich wird hierbei die Vermietung als Tätigkeit in diesem Sinne genannt.

Öffentliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 9 TrinkwV)

Als öffentliche Tätigkeit definiert § 2 Nr. 9 TrinkwV "die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis".

 
Praxis-Beispiel

Adressaten des Pflichtenkatalogs

Vom Pflichtenkatalog der Trinkwasserverordnung sind damit zum einen die Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen betroffen, in denen Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Zum anderen sind Adressaten die Eigentümer von Immobilien mit Einrichtungen oder Räumlichkeiten, in denen Trinkwasser einem breiten Publikum zur Verfügung steht. Das betrifft etwa Gaststätten, Hotels, Saunabetriebe, Fitnessstudios, aber auch Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Pflegeheime.

[1] VG Saarlouis, Urteil v. 23.2.2010, 3 K 552/09.
[2] Siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss v. 18.3.2015, 23 L 66/15, ZWE 2016 S. 54; ausführlich: Elzer/Blankenstein/Elzer, Zertifizierter Verwalter, Kap. B.VI.2 Trinkwasserverordnung.
[4] Elzer/Blankenstein/Elzer, Zertifizierter Verwalter, a. a. O., unter Verweis auf Böck/Pause, ZWE 2013, S. 346, 347.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge