Die Wohnungseigentümer können den Einbau eines Personenaufzugs als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschließen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage kann insoweit regelmäßig nicht vorliegen.[1]

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Gestattung einer angemessenen Maßnahme der baulichen Veränderung verlangen, die u. a. der Barrierefreiheit dient. Da jedoch nur Anspruch auf eine angemessene Maßnahme besteht, sind die Wohnungseigentümer nicht per se gezwungen, einem Aufzugseinbau zuzustimmen. Kommt auch der Einbau eines Treppenlifts infrage, kann der Wohnungseigentümer hierauf verwiesen werden.

[1] Arg. LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17.

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