Die Reinigung des Treppenhauses kann vom Hausmeister, einer Putzkraft oder einer Reinigungsfirma durchgeführt werden. Wird ein Hausmeister beschäftigt, so sollte in der Spezifikation zum Hausmeistervertrag der Arbeitsumfang aufgeführt sein. Wird nur eine Putzkraft beschäftigt, so ist auch mit ihr ein Vertrag abzuschließen. Dieser legt u. a. auch den Umfang der Arbeiten und den Ausführungszeitpunkt fest.

Die Eigentümer können nicht durch Beschluss verpflichtet werden, etwa im wöchentlichen Wechsel Reinigungsarbeiten durchführen zu müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insoweit klargestellt, dass den Wohnungseigentümern durch Beschluss keine Leistungspflichten auferlegt werden können außerhalb ihrer Verpflichtung zur Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten,[1]

was also insbesondere für Reinigungspflichten gilt. Konkretisierend hat er klargestellt, dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss nicht verpflichtet werden können, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen.[2]

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