Kurzbeschreibung

Trennungsvereinbarungen können nur vorläufige Regelungen hinsichtlich der Zeit bis zu einer etwaigen Ehescheidung oder Versöhnung enthalten, z.B. Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht und zum Unterhalt sowie zur Nutzung von Ehewohnung und Hausrat. Sie können aber auch bereits auf die Auflösung der Ehe gerichtete Vereinbarungen enthalten, z.B. güterrechtliche Vereinbarungen, Auseinandersetzungen über gemeinschaftliches Eigentum oder Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Durch Trennungsvereinbarungen werden grundlegende Weichen hinsichtlich einer etwaigen Scheidung der Ehe gestellt und in aller Regel streitige Auseinandersetzungen vermieden. Das vorliegende Muster enthält Regelungen zu gemeinsamen Kindern.

Soweit sich die Ehegatten über die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens einig sind, sollten nicht nur die Trennungsmodalitäten geregelt, sondern auch Vereinbarungen getroffen werden, die sich bereits auf die Rechtskraft der Scheidung beziehen.

Rechtlicher Hintergrund

Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen Trennungsvereinbarungen keinen Formvorschriften. Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen (z.B. Vereinbarungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich) ist die Trennungsvereinbarung insgesamt notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung kann dabei durch eine gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB ersetzt werden.

Im Hinblick auf die Reform des Unterhaltsrechts und die nun aktuelle Fassung des § 1585c BGB gilt es, seither Folgendes zu beachten:

Früher bedurften Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich keiner Form. Es reichte aus, wenn solche Vereinbarungen privatschriftlich oder auch mündlich getroffen wurden.

§ 1585c Satz 2 BGB sieht seitdem vor, dass Vereinbarungen von Eheleuten über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden. Die notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitserfordernis für solche Unterhaltsvereinbarungen. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterliegen keiner Formvorschrift.

Die Formbedürftigkeit bezieht sich ausschließlich auf den nachehelichen Unterhalt und nicht auf den Trennungsunterhalt, auf den gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann. Sie gilt nur für diejenigen Unterhaltsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts, somit ab 1.1.2008, getroffen worden sind. Bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen, die nicht notariell beurkundet worden sind, bleiben somit wirksam.

Mit der Neufassung des § 1585c BGB ist eine Angleichung an die Eheverträge zum Güterrecht gemäß § 1378 Abs. 3 BGB geschaffen worden.

Sinn und Zweck der Formbedürftigkeit ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die vertragsschließenden Parteien vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die Tragweite und die Folgen ihrer Vereinbarung vor Augen zu halten.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Ebenso wie alle anderen familienrechtlichen Vereinbarungen unterliegen auch Trennungsvereinbarungen grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle. Daher ist auch bei der Ausgestaltung von Trennungsvereinbarungen darauf zu achten, dass der Vertrag den Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Trennungsvereinbarung

[1]

Verhandelt

zu ...

am ...

vor dem/der unterzeichnenden Herrn/Frau ...,

erschienen:

Frau ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar/Die Notarin fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er/sie oder eine Person, mit der er/sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner/ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Die Ehegatten erklären:

...

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht errichtet. Aus der Ehe sind gemeinsame Kinder hervorgegangen. Und zwar:

Name: ...
Geburtsdatum: ...
Alter: ...

Das Kind/Die Kinder hat seinen/haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ....

Wir leben seit dem ... voneinander getrennt.[2]

Alternativ

Wir beabsichtigen, uns zu trennen.

Nach Ablauf der einjährigen Trennungsfrist soll das Scheidungsverfahren eingeleitet werden.

Alternativ

Wir beabsichtigen derzeit nicht, ein Scheidu...

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