Herrn/Frau ...

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Trennungsunterhalt

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau ...,

ein Ehegatte hat während des Getrenntlebens gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Ich möchte Sie hiermit über den Trennungsunterhalt informieren. Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit dem Unterhalt, der ggf. nach rechtskräftiger Ehescheidung verlangt werden kann. Trennungsunterhalt wird ggf. vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet. Danach spricht man von Geschiedenenunterhalt (auch nachehelicher Unterhalt genannt).

Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben, wobei vereinfacht gesagt werden kann, dass sich die Höhe des Trennungsunterhaltes grds. nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten richtet, soweit sich seit dem Trennungszeitpunkt keine Veränderungen ergeben haben, die aus unterhaltsbezogenen Gründen herbeigeführt wurden (z. B. absichtliche Einkommensreduzierungen, um die Unterhaltslast zu reduzieren).

In der Regel besteht im ersten Trennungsjahr keine Verpflichtung, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen oder eine bereits während bestehender Ehe ausgeübte Teilerwerbstätigkeit auszudehnen.

Damit die Trennungsunterhaltsansprüche berechnet werden können, muss zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen von Ihnen und Ihrem Ehegatten ermittelt werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist für die Ermittlung des Einkommens grds. der Zeitraum der letzten 12 Monate heranzuziehen. Bei Selbstständigen sind für die Einkommensermittlung grds. die vergangenen 3 Geschäftsjahre (die regelmäßig mit den Kalenderjahren übereinstimmen) relevant. Aus den Gesamteinkünften der letzten 12 Monate (bzw. der letzten 3 Jahre bei Selbstständigen) wird dann ein durchschnittliches monatliches Einkommen gebildet, welches dann noch um Verbindlichkeiten zu bereinigen ist, welche ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhaltes wird zumeist in Form einer so genannten Quotenberechnung vorgenommen. Ganz grob gesagt, errechnet sich der Unterhalt in den meisten Fällen aus 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten.

Dieses Schreiben soll Ihnen nur die Grundsystematik des Trennungsunterhaltes verdeutlichen. Bei der seriösen Berechnung des Trennungsunterhaltes sind eine Vielzahl von Fallstricken und Besonderheiten der Rechtsprechung zu beachten. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immer, Unterhaltsansprüche anwaltlich überprüfen zu lassen.

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass Unterhalt erst ab dem ersten des Monats geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhalt oder zur Auskunftserteilung bzgl. seiner Einkünfte aufgefordert wurde. Bei diesen Vorgängen spricht man von einer Inverzugsetzung, die zeitnah nach der Trennung erfolgen sollte, damit keine finanziellen Verluste drohen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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