Zusammenfassung

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung haben einige Stadtverwaltungen ab dem 1.1.2000 die Berechnungsgrundlage für die Abwasserbeseitigungsgebühren geändert. Demnach erfolgt die Berechnung der Gebühr einmal nach der Menge des bezogenen Frischwassers für die Schmutzwassergebühr und zum anderen nach der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, für die Niederschlagswassergebühr.

Während die jeweiligen Verbräuche des Frischwassers durch die betreffenden Versorgungsbetriebe bekannt gegeben werden, sind die befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksflächen den Stadtverwaltungen nicht bekannt. Daher müssen diese Angaben seitens der Grundstückseigentümer, vertreten durch den Verwalter, unter Zuhilfenahme des Erhebungsbogens zur Verfügung gestellt werden.

Hierbei muss die Grundstücksgesamtfläche in folgende Teilbereiche aufgegliedert werden:

  1. Bebaute und an die Kanalisation angeschlossene Fläche (z. B. Wohnhaus, Garage)
  2. Wasserundurchlässige befestigte und an die Kanalisation angeschlossene Fläche (z. B. Terrasse)
  3. Wasserdurchlässig befestigte und an die Kanalisation angeschlossene Fläche (z. B. Zugang, Einfahrt)
 
Praxis-Tipp

Aktualität des Bebauungsplans

Durch Umbau oder Erweiterungsmaßnahmen können gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan gravierende Änderungen eingetreten sein. Daher sollte unbedingt eine Besichtigung und notfalls neue Vermessung der einzelnen Flächen vorgenommen werden.

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