(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

 

1.

der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,

 

2.

der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und

 

3.

der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

 

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

 

1.

die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,

 

2.

nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

 

(3) 1Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. 2Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. 4Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

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