(1) Nach Eingang eines Antrags werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

 

(2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt.

 

(3) 1Die teilweise oder vollständige Beschränkung auf Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. 2Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. 3Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.

 

(4) 1Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.

 

(5) 1Die Beschränkung auf Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend.

 

(6) Sind Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme vor dem 23. Dezember 2017 gestellt worden, so hat die registerführende Stelle den Antragsteller auf das Inkrafttreten dieser Verordnung hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer eine Ergänzung des Antrags möglich ist, zu setzen, bevor sie über den Antrag entscheidet.

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