Zusammenfassung

 
Begriff

Die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wer Träger der Jugendhilfe ist, regelt § 3 SGB VIII. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht nach § 69 SGB VIII bestimmt. Die Regelungen für die Anerkennung von freien Trägern findet sich in § 75 SGB VIII. Die Zusammenarbeit der Träger bestimmt § 4 SGB VIII.

1 Träger der Jugendhilfe

In Deutschland gibt es eine historisch gewachsene Vielzahl von unterschiedlichen Trägern in der Jugendhilfe.

1.1 Freie Träger

Freie Träger sind alle nicht öffentliche Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Dazu gehören Verbände der freien Wohlfahrtspflege, privatgewerbliche Träger, Elterninitiativen und andere Verbände und Vereine. Freie Träger bedürfen einer Anerkennung.

Gesetzlich anerkannt sind

  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und
  • die Wohlfahrtsverbände (Caritasverband, Diakonisches Werk, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrtsverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde).

1.2 Öffentliche Träger

Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind die durch Landesrecht benannten überörtlichen und örtlichen Träger. Die Leistungsverpflichtungen des SGB VIII richten sich ausschließlich gegen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

2 Zusammenarbeit der Träger

Für die Zusammenarbeit der Träger gelten folgende Grundsätze:

  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe verpflichtet,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe achten die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe haben einen Konkurrenzschutz gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Träger der freien Jugendhilfe und zur Stärkung der Selbsthilfe verpflichtet.

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