Begriff

Die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wer Träger der Jugendhilfe ist, regelt § 3 SGB VIII. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht nach § 69 SGB VIII bestimmt. Die Regelungen für die Anerkennung von freien Trägern findet sich in § 75 SGB VIII. Die Zusammenarbeit der Träger bestimmt § 4 SGB VIII.

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