Leitsatz

Im Kfz-Handel Beschäftigte erhalten aufgrund ihrer Anstellungsverträge neben ihrem fixen Gehalt Provisionen für von ihnen getätigte oder vermittelte Verkäufe. Dabei können die Provisionen unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Insbesondere die Gebrauchtwagenverkäufer schließen bei bestimmten Unternehmen untereinander und mit dem Arbeitgeber so genannte „Topfvereinbarungen” ab: Danach zahlt der Unternehmer die gesamten angefallenen → Provisionen auf ein festgelegtes Konto ein und überläßt es den einzelnen Verkäufern, den Betrag entsprechend den Absprachen untereinander aufzuteilen .

Topfvereinbarungen stellen zulässige Verträge eigener Art dar (§ 305 BGB), die – wie gewöhnlich ausdrücklich festgelegt – gekündigt bzw. widerrufen werden können. Der Wegfall der Topfvereinbarung kann bei einzelnen, weiterhin im Verkauf tätigen Angestellten dazu führen, dass sich ihre Provisionseinkünfte wesentlich verringern . In solchen Fällen kann sich für sie ein Anspruch auf Anhebung ihrer fixen Arbeitsvergütung ergeben, und zwar aufgrund einer ergänzenden Auslegung ihrer Anstellungsverträge und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 03.06.1998, 5 AZR 552/97

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