Rz. 19

§ 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsregelung bezüglich der mit Wirkung ab 1.1.2015 eingeführten "klarstellenden" Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei Mehrlingsgeburten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts[1], nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Die bisherige Rechtslage war (übergangsweise) weiterhin auf alle bis zum 31.12.2014 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder anzuwenden[2]. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass nicht in, in der Vergangenheit bereits abgeschlossene, Sachverhalte nachträglich zuungunsten der Betroffenen eingegriffen wurde. Für alle ab dem 1.1.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Mehrlingskinder galt damit, dass bei Mehrlingsgeburten bzw. Adoptionsaufnahme von Mehrlingen (am gleichen Tag!) nur noch ein Anspruch auf Elterngeld bestand. Die Vorschrift enthielt auch insoweit wiederum eine eindeutige Stichtagsregelung, die verfassungsrechtlich an den Maßgaben des BVerfG zu elterngeldrechtlichen Sachverhalten zu beurteilen war.[3]

 

Rz. 20

§ 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsvorschrift für alle mit der Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus verbundenen Neuregelungen des Elterngeld-Plus-Gesetzes. Diese galten erst für ab dem 1.7.2015 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder.

 

Rz. 21

§ 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine besondere Übergangsregelung nach dem Prinzip: Grundsatz-Ausnahme-Rückausnahme. Die Norm enthielt eine solche Rückausnahme zur Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2), nach der die mit dem Elterngeld-Plus-Gesetz eingeführten Neuregelungen in §§ 2c Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BEEG "ohne Übergangsregelung"[4], also mit Inkrafttreten des Elterngeld-Plus-Gesetzes am 1.1.2015 (Art. 5 des Elterngeld-Plus-Gesetzes), in Kraft traten. Für diese Vorschriften galt damit wieder (entsprechend der Grundsätze des intertemporalen Rechts) der Grundsatz, dass sie mit dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens uneingeschränkt anzuwenden waren, andererseits aber auch keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten entfalteten.[5] § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG fand deshalb auch auf laufende Leistungsfälle und damit auf alle ab 1.1.2015 beginnenden Elterngeldbezugsmonate Anwendung.[6] Hintergrund für diese Norm war, dass es sich um Neuregelungen handelte, die zwar anlässlich des Elterngeld-Plus-Gesetzes eingeführt worden waren, die mit dem Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus selbst aber nicht im Zusammenhang standen und unabhängig davon andere gesetzgeberische "Klarstellungen"[7] bzw. Präzisierungen der geltenden Rechtslage beinhalteten bzw. beinhalten sollten.

 

Rz. 22

Die Aufhebung der bis zum 31.8.2021 geltenden Fassung des § 28 Abs. 1 BEEG erfolgte zur "Rechtsbereinigung"[8], weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 keine Anträge mehr für Kinder gestellt werden konnten, die vor dem 1.7.2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.

[1] Vgl. dazu: BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 10 EG 3/12 R, juris, Rz. 25-41; BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 10 EG 8/12 R, BSGE 114, 26, SozR 4-7837 § 1 Nr. 4, juris, Rz. 43-59; BSG, Urteil v. 26.3.2014, B 10 EG 2/13 R, juris, Rz. 25.
[2] Vgl. dazu bspw.: Hessisches LSG, Urteil v. 14.9.2018, L 5 EG 11/15, juris, Rz. 24.
[4] Vgl. BT-Drucks. 18/2583 S. 38.
[7] Vgl. dazu jeweils ausdrücklich: BT-Drucks. 18/2583 S. 24 und S. 37.
[8] Vgl. BT-Drucks. 19/24438 S. 38.

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