Rz. 1

§ 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständig anderen Regelungsgehalt erhalten. Dies liegt in ihrer Natur als Übergangsvorschrift, deren Geltungsgehalt sich i. d. R. durch Zeitablauf überholt, begründet. Auch die nunmehr geltenden Regelungen werden zukünftig dieses rechtliche Schicksal teilen und sich deshalb durch Zeitablauf überholen.

 

Rz. 2

Mit Art. 16 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011 wurde mit Inkrafttreten am 5.11.2011[2] § 27 Abs. 1a BEEG als besondere Übergangsvorschrift zur Gewährleistung der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs[3] infolge der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG eingefügt.

 

Rz. 3

Mit Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[4] wurden mit Inkrafttreten am 18.9.2012 der seit dem 1.1.2007 geltende § 27 Abs. 1 bis 3 BEEG zur Rechtsbereinigung[5] vollständig aufgehoben, eine neue Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 BEEG infolge der erheblichen Umstrukturierung der Berechnungsvorschriften des Elterngeldes eingefügt und der bisherige § 27 Abs. 4 BEEG zum neuen § 27 Abs. 2 BEEG umdeklariert.

 

Rz. 4

Mit Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) v. 23.10.2012[6] wurden mit Inkrafttreten am 30.10.2012 zunächst ein Redaktionsversehen[7] in § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG beseitigt (Weitergeltung der a. F. des BEEG, allerdings nicht in der bis zum 31.12.2012, sondern in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung) und infolge der Überführung der Regelungen zum Mutterschaftsgeld in das SGB V bzw. das 2. KVLG die Übergangsvorschriften des § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG sowie des § 27 Abs. 1b BEEG neu eingefügt.

 

Rz. 5

Mit Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[8] wurden mit Inkrafttreten am 1.8.2013 die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 BEEG im Sinne zweier redaktioneller Anpassungen[9] ergänzt (Änderung von § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG und Einfügung von § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG) und ein neuer § 27 Abs. 3 BEEG als Übergangsregelung für die Zahlung von Betreuungsgeld eingefügt.

 

Rz. 6

Mit Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[10] wurden mit Inkrafttreten am 1.1.2015 die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 BEEG vollständig neu konzipiert (Einführung von Übergangsvorschriften zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus), die bisherigen Regelungen in § 27 Abs. 1 BEEG sowie in § 27 Abs. 1a BEEG zur Rechtsbereinigung erneut aufgehoben und die bisherige Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 1b BEEG unter Beibehaltung des Regelungsgehaltes zu § 27 Abs. 1a BEEG umdeklariert.

 

Rz. 7

Mit Art. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 12.12.2019[11] wurde mit Inkrafttreten am 1.1.2020 dem § 27 Abs. 3 BEEG ein vollständig neuer Regelungsgehalt verliehen, indem die – durch die BVerfG-Entscheidung v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13[12] gegenstandslos gewordene – Übergangsregelung zum Betreuungsgeld durch eine Übergangsregelung zur Umgestaltung der ausländerrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG ersetzt wurde.[13]

 

Rz. 8

Mit Art. 36 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 12.12.2019[14] wurde mit Inkrafttreten am 1.3.2020 dem § 27 Abs. 3 BEEG erneut ein neuer Regelungsgehalt verliehen. Die Übergangsvorschrift regelt die Anwendungszeiträume der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführten neuen ausländerrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG.[15]

 

Rz. 9

Mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020[16] wurde (mit rückwirkendem) Inkrafttreten am 1.3.2020 die bisher in § 27 BEEG geregelte Übergangsvorschrift, wegen der Einfügung des neuen § 27 BEEG ("Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie"), in § 28 BEEG umbenannt.[17]

 

Rz. 10

Mit Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[18] wurde mit Inkrafttreten am 10.12.2020 eine neue Übergangsvorschrift in § 28 Abs. 4 BEEG infolge der neu eingeführten elektronischen Datenübermittlung bezüglich der Entgeltbescheinigungsdaten und der Daten der Standesämter eingeführt.[19]

 

Rz. 11

Mit Art. 1 Nr. 25 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[20] wurde mit Inkrafttreten am 1.9.2021 eine neue Übergangsregelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG infolge der mit diesem Gesetz einhergehenden Neuregelun...

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