Rz. 7

Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den einzelnen Arbeitnehmer über die auf Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten.

 
Hinweis
  • "Technische Anlagen" sind alle Anlagen, die zur Fabrikation oder Verwaltung gehören.[1]
  • "Arbeitsverfahren" ist die Technologie zur Veränderung des Arbeitsgegenstands.[2]
  • "Arbeitsablauf" ist die organisierte, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsablaufs.[3]
  • "Arbeitsplatz" ist die räumliche Ausgestaltung des Orts, an dem die Arbeit verrichtet wird.[4]
  • "Auswirkungen auf den Arbeitsplatz" sind sowohl soziale, wirtschaftliche, persönliche, u. U. auch ökologische Auswirkungen.[5]

Die Vorschrift ist vor allem für Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben von Bedeutung. Besteht ein Betriebsrat, erfolgt die Unterrichtung praktisch immer zeitlich nach der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 90 BetrVG.[6] Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Arbeitnehmers setzt nämlich erst dann ein, wenn die Planung i. S. v. § 90 Abs. 1 BetrVG soweit abgeschlossen ist, dass sich daraus konkrete Maßnahmen abzeichnen, die den Arbeitnehmer i. S. v. § 81 BetrVG betreffen.

 

Rz. 8

Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Erörterungspflicht betrifft z. B. Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, auf die der Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch hat.

Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Erörterung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.

 

Rz. 9

Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 81 Abs. 4 BetrVG nicht nach, versäumt er insbesondere die Erörterung, wie die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers den künftigen Anforderungen angepasst werden können, muss dem Arbeitnehmer ein längerer Anpassungszeitraum eingeräumt werden, bevor z. B. eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.[7] Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall nicht auf mangelnde Kenntnisse oder Schlechtleistungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Änderung berufen.[8] Gleiches gilt auch bei der Unterlassung zumutbarer Förderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber.[9]

[1] Vgl. § 90 Rz. 9.
[2] Vgl. § 90 Rz. 11.
[3] Vgl. § 90 Rz. 11.
[4] Vgl. § 90 Rz. 14.
[5] Vgl. § 90 Rz. 16.
[6] Vgl. hierzu auch § 90 Rz. 1 ff.
[7] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 81 Rz. 25.
[8] Vgl. zur Widerspruchsmöglichkeit des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG, § 102 Rz. 75.
[9] ErfK/Kania, 23. Aufl. 2023, § 81 Rz. 17.

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