1 Allgemeines Anhörungsrecht

 

Rz. 1

Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG korrespondiert das in § 82 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitnehmer das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen, d. h. in der Regel von seinem Vorgesetzten, gehört zu werden. Der Vorgesetzte muss sich mit dem Anliegen des Arbeitnehmers auseinandersetzen. Diese gesetzlich normierte Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und gilt auch in betriebsratslosen sowie in nicht betriebsratsfähigen Betrieben.

2 Stellungnahme- und Vorschlagsrecht

 

Rz. 2

Soweit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen wird, kann er auch Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs wird dem Arbeitnehmer dadurch aber nicht eingeräumt. Gegen die Nichtberücksichtigung seiner Vorschläge steht ihm allerdings das (allgemeine) Beschwerderecht nach § 84 BetrVG zu.[1] § 82 BetrVG ergänzt die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG und die Rechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG und § 91 BetrVG.

[1] Vgl. hierzu auch § 84 Rz. 9n ff.

3 Erläuterung des Arbeitsentgelts

 

Rz. 3

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieses Recht besteht neben dem gesetzlich bereits in § 108 GewO geregelten Anspruchs auf Erteilung einer Gehalts- oder Lohnabrechnung in Textform. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Berechnung des Arbeitsentgelts aufgrund variierender Parameter wie Arbeitszeit, Höhe des Stundenlohns, Akkordlohnberechnung, Zulagen, Überstundenvergütungen, gesetzliche Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge häufig unklar ist. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer eine detaillierte Darstellung der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts verlangen. Damit korrespondiert § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Entgeltabrechnung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse enthalten muss. Erfolgt die Lohn- oder Gehaltsabrechnung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage, hat der Arbeitnehmer das Recht auf "unverschlüsselte" Darstellung der Abrechnung.[1]

Zur Erläuterung der Berechnung des Arbeitsentgelts kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebrats hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied hat über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG[2]). Zwar regelt die Vorschrift nur den Fall, dass die Initiative zu dem Gespräch über die dort genannten Gegenstände auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es jedoch für den Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen nicht darauf an, wer den Anlass für das Gespräch gegeben oder dieses verlangt hat. Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht.[3]

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erläuterung des Entgelts besteht nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch in betriebsratslosen und nicht betriebsratsfähigen Betrieben (LAG Köln, Beschluss v. 31.5.2007, 9 Ta 27/07). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch nicht, handelt es sich (lediglich) um die Verletzung einer Nebenpflicht. Dem Arbeitnehmer steht deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht zu.[4]

[1] Vgl. Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 9.
[2] Vgl. zur Schweigepflicht des Betriebsrats generell, § 79 Rz. 1 ff.
[4] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 14.

4 Erörterung der Leistungen

 

Rz. 4

Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG außerdem verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen erörtert. Das Verlangen kann grundsätzlich unabhängig von einem konkreten Anlass in angemessenen Zeitabständen geltend gemacht werden. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend erfährt, ob seine Arbeitsleistungen den Anforderungen entsprechen; möglichen Fehlbeurteilungen soll vorgebeugt werden. Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Leistungsbescheinigung über das Gesprächsergebnis hat der Arbeitnehmer nicht.[1]

Auch zu diesem Gespräch kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG[2]).

[1] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 10.
[2] Zur Verschwiegenheitsverpflichtung siehe Rz. 3; vgl. zur Schweigepflicht des Betriebsrats generell, § 79 Rz. 1 ff.

5 Erörterung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten

 

Rz. 5

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG soll sich der Arbeitnehmer auch über die Möglichkeiten seines beruflichen Aufstiegs informieren könn...

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