1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken haben. In Abs. 2 Satz 1 ist die Friedenspflicht geregelt, die es dem Betriebsrat grundsätzlich verbietet, Arbeitskampfmaßnahmen gegen den Arbeitgeber einzuleiten. Abs. 2 Satz 2 dient der Sicherung von Arbeitsablauf und Betriebsfrieden. Satz 3 verbietet Arbeitgeber und Betriebsrat die parteipolitische Betätigung im Betrieb, wobei jedoch die Behandlung betriebsbezogener Angelegenheiten tarifpolitischer, sozial- und umweltpolitischer sowie wirtschaftlicher Art zulässig bleibt. Das Merkmal "umweltpolitischer Art" ist erst auf Druck des damaligen Regierungspartners Bündnis 90/Grüne mit dem BetrVerf-ReformG 2001 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Abs. 3 enthält eine ergänzende Regelung, die klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der ein Betriebsratsamt übernimmt, dadurch nicht in seiner Betätigung für eine Gewerkschaft, der er angehört, in dem Betrieb beschränkt ist.

 

Rz. 2

Die Bestimmungen des § 74 gelten in entsprechender Anwendung gem. § 51 Abs. 5 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat sowie gem. § 59 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 BetrVG für den Konzernbetriebsrat. Darüber hinaus gelten die in § 74 festgelegten Grundsätze über entsprechende Verweisungsnormen auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, für den Betriebsausschuss und für den Wirtschaftsausschuss.[1]

[1] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 2.

2 Monatliche Besprechungen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung. Eine ständige, unter Umständen bereits auch eine nur wiederholte Weigerung, an der monatlichen Besprechung teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein.[1] Allerdings handelt es sich bei § 74 Abs. 1 um eine Sollvorschrift, die im Einzelfall Ausnahmen zulässt. So können Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich von der Durchführung einer monatlichen Besprechung absehen, wenn keine erörterungsbedürftigen Umstände vorliegen.[2]

 

Rz. 4

Für die Einberufung und Durchführung der monatlichen Besprechung gibt es keine Formvorschriften.[3] Es sind damit weder bestimmte Einladungsfristen noch Einladungsformalitäten wie z. B. die Schriftlichkeit der Einladung zu beachten. Erforderlich ist lediglich, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Zeitpunkt und Ort der Besprechung einigen. Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber können zu der monatlichen Besprechung einladen. Auch einer Tagesordnung bedarf es nicht. Um Konflikte in der Praxis zu vermeiden, ist es allerdings ratsam, Einladungen zu der monatlichen Besprechung der jeweils anderen Seite schriftlich zukommen zu lassen unter Wahrung einer mehrtägigen Frist, damit der Gesprächspartner entsprechend planen kann. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die jeweils andere Seite über die Besprechungspunkte vorab zu informieren, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Besprechung vorzubereiten und erforderlichenfalls Unterlagen zusammenzustellen. Zwingend ist dies allerdings nicht.

 

Rz. 5

Eine Besprechung ist keine Betriebsratssitzung im Sinne der §§ 29 ff. BetrVG, kann jedoch mit einer solchen verbunden werden[4], zwingend ist dies jedoch nicht. Die Teilnahme des Arbeitgebers an einer üblichen Betriebsratssitzung ersetzt nicht die monatliche Besprechung. Gleiches gilt für ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzendem "unter 4 Augen".[5]

 

Rz. 6

Zur Teilnahme an der monatlichen Besprechung sind grundsätzlich der Arbeitgeber sowie alle Betriebsratsmitglieder verpflichtet. Sind einzelne Mitglieder des Betriebsrats an der Teilnahme verhindert, haben die Ersatzmitglieder teilzunehmen. Strittig war lange, ob der Betriebsrat den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung der Besprechung beauftragen kann.[6] Das BAG hat dies zwischenzeitlich entschieden. Danach kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss die monatliche Besprechung mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG übertragen (BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 10/11). Das Monatsgespräch zählt allerdings nicht zu den laufenden Geschäften, die stets von dem Betriebsausschuss wahrzunehmen sind.

Der Arbeitgeber hat entweder persönlich an der Besprechung teilzunehmen oder sich durch eine in der betrieblichen Organisation maßgeblich verantwortliche Person, die die für das Gespräch erforderliche Sachkompetenz hat, vertreten zu lassen.[7] Zu speziell...

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