Verbot gefährlicher Tiere

Durch mehrheitliche Beschlussfassung und somit auch durch entsprechende Bestimmungen in der Hausordnung kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Giftfrösche oder Giftschlangen[1] sowie für Kampfhunde.

Leinen- und Maulkorbzwang, Einschränkung des Auslaufs und der Anzahl der Tiere

Des Weiteren sind Bestimmungen in einer Hausordnung unbedenklich, die etwa einen generellen Leinenzwang bzw. Maulkorbzwang[2] für Hunde, einen Leinenzwang auch für Katzen[3] sowie das Verbot des freien Auslaufs in Außenanlagen vorsehen[4] oder aber die Anzahl von Tieren in einem Sondereigentum beschränken.[5] Ohne dass es im Übrigen entscheidend darauf ankäme, dass ein großer Hund noch niemanden gebissen hat, folgt aus der Größe des Hundes bereits, dass dieser sich nicht unangeleint und gleichzeitig auch noch ohne Aufsicht im Garten, in dem kleine Kinder spielen, aufhalten darf.[6] Andererseits soll ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, der das Spielen mit einem Hund auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche erlaubt, ohne ausdrücklich einen Leinenzwang anzuordnen.[7] Grundsätzlich ist die beschlussweise teilweise Befreiung von der Leinenpflicht eine Frage des konkreten Einzelfalls.[8] Diese dürfte nur in engen Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Unabhängig aber von der Größe des Tieres stellt jedenfalls das Freilaufenlassen von einem Hund im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht.[9] Andererseits existiert kein sachlicher Grund, generell den Transport sämtlicher Tiere in einem Aufzug zu verbieten.[10]

Hundekot

Eine Beschlussfassung zur Hundehaltung, wonach eine Störung anderer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen sein muss, ist nach Auffassung des OLG Köln nur dann ordnungsgemäß und in Einklang mit der Hausordnung, wenn neben dem Leinenzwang auch dafür Sorge getragen wird, dass ein Gemeinschaftsgarten nicht durch Hundekot verschmutzt wird.[11]

Ermächtigung des Verwalters

Zur Durchsetzung einer geordneten Tierhaltung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss festlegen, dass der Verwalter nach vorheriger mehrfacher schriftlicher Abmahnung zur Untersagung der Tierhaltung berechtigt ist.

 
Achtung

Pflichten der Wohnungseigentümer

Da jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, von dem Wohnungseigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass niemand übermäßig belästigt wird und dem Gemeinschaftseigentum kein Schaden droht, ergeben sich Tierhaltungsbeschränkungen auch ohne entsprechende Beschlüsse.

So hat bereits aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen jeder Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass eine Fäkalienverunreinigung des Kinderspielplatzes unterbleibt. Auch nächtliches Bellen oder Jaulen muss nicht hingenommen werden.

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