Ziegenhaltung ist zwar in einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder in einem Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) als ortsüblich anzusehen.

In einer überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung führt sie jedoch zu bauplanungsrechtlich beachtlichen Spannungen, weil Ziegen einen spezifischen Geruch besitzen, der nicht jedermanns Sache ist. In so einem Gebiet ist Ziegenhaltung deshalb nach der Rechtsprechung bauplanungsrechtlich unzulässig.[1]

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