Bei der Volierenhaltung von Vögeln kann es Ärger mit den Nachbarn geben, und zwar dann, wenn es sich um städtische Grundstücke handelt und der Großkäfig mit den Vögeln im Garten aufgestellt ist. Gegen deren Zwitschern und Kreischen kann sich der lärmgeplagte Nachbar mit der Nachbarklage zur Wehr setzen.

Nach der Rechtsprechung ist eine Klage erfolgreich, wenn die Vögel den ganzen Tag hindurch Lärm verursachen und der Nachbar zu keiner Zeit während des Tages sicher sein kann, auch nur mit einigen Stunden der Ruhe rechnen zu dürfen. In so einem Fall kann der Vogelliebhaber dazu verurteilt werden, die Voliere zu entfernen, denn die Ruhe der Mitmenschen ist nach Auffassung der Rechtsprechung wichtiger, als die Liebhaberei eines einzelnen.[1]

Eine Stunde pro Tag wurde zwei Papageien und zwei Kakadus in einer Voliere im Garten gewährt, die in einer reinen Wohngegend stand. Der Nachbar störte sich am Lärm der Tiere und verlangte die vollständige Unterlassung der Vogelhaltung im Garten. Das Gericht urteilte, dass die Vögel täglich eine Stunde im Freien verbringen dürfen.[2]

[1] Vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 2.2.1977, 5 U 85/76, MDR 1977, 492; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.1983, 5 Ss (Owi) 105/83-117/83 I, NVwZ 1984, 197 (in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Tierhaltungsvorschrift des § 12 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW)

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