Nach öffentlichem Recht hat der betroffene Nachbar die Möglichkeit, bei der Immissionsschutzbehörde den Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG (bei Intensivtierhaltungen) bzw. nach § 24 BImSchG (bei baugenehmigungspflichtigen Ställen) zu beantragen, wenn er nicht den kostspieligen Weg der Zivilklage wählt. Ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen (etwa des TÜV) kommen Sie in solchen Fällen nicht aus. Dafür ist die Materie zu kompliziert.

 
Hinweis

Faustregeln

Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bis 30.11.2021 – Seit 1.12.2021: Anlage 7 zu TA Luft

Als Faustregel zur Prüfung, ob Sie Erfolg haben, konnte man sich bis 30.11.2021 an der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)[1] orientieren. In dieser Richtlinie wurde umfassend geregelt, wann eine Geruchsbelästigung als schädliche Umwelteinwirkung (und damit als wesentliche Einwirkung i. S. des § 906 BGB) anzusehen ist. Die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) wurde im Rahmen der Novellierung der TA Luft, die am 1.12.2021 in Kraft getreten ist, als Anhang 7 vollumfänglich in diese integriert. Anhang 7 der TA Luft enthält seither die Verfahrensweise zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen zum Schutz von Anwohnern vor Geruchsbelästigungen.

Abstandsvorschriften der TA Luft

Sie können sich aber auch an den Abstandsvorschriften der TA Luft[2] orientieren, die für die besonders problematische Hühner- und Schweinemasthaltung Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung festlegt.

Der von der jeweiligen Bestandsgröße abhängige Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn das geruchsintensive Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird.

Anstelle der TA Luft orientiert sich die Rechtsprechung zunehmend an den einschlägigen VDI-Richtlinien, weil sie neuere Erkenntnisse der Emissionsminderungstechnik berücksichtigen.

[1] Vgl. zu dieser Richtlinie Hansmann in NVwZ 1999, 1158
[2] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) v. 18.8.2021, GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050.

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