Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie auch nicht so frei schalten und walten, wie Sie wollen. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass jeder Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nach § 14 Abs. 2 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet ist, sein eigenes sowie deren Sondereigentum nicht über das Maß hinaus zu beeinträchtigten, dass über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst (sog. Wohlverhaltensklausel).

  • Soweit nicht die Haustierhaltung Gegenstand der Teilungserklärung ist, können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss nähere Bestimmungen über die Tierhaltung treffen.
  • Wenn es nicht um wohnungseigentumsrechtliche Fragen geht, sondern Sie sich als Wohnungseigentümer durch die Tierhaltung in einer der Nachbarwohnungen belästigt fühlen, können Sie sich dagegen mit einer Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gegen den nachbarlichen Störenfried nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung – auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht – eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne dass es auf eine konkrete Geruchs- oder Lärmbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt.[1]

Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, ist in Kap. 1.2.4 erläutert.

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