Werden Hunde im Garten in einem Zwinger gehalten, kann sich der durch das ständige Hundegebell gestörte Nachbar auch an die Baubehörde wenden. Nach der Rechtsprechung ist die Zwingerhaltung von Hunden mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig und kann von der Baubehörde untersagt werden (bauaufsichtsrechtliches Nutzungsverbot).[1]

[1] So VGH Mannheim, Urteil v. 8.2.1991, 8 S 2208/90, NuR 1993, 158; OVG Lüneburg, Urteil v. 30.9.1992, 6 L 129/90, NuR 1993, 167; VG Trier, Beschluss v. 14.12.2021, 7 L 3342/21.TR.

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