Füttern von Singvögeln
Vögel im Garten, wie z. B. Amsel, Rotkehlchen oder Spatz, dürfen gefüttert werden. Aber auch dies, insbesondere die sog. Winterfütterung von Vögeln, kann zu Streit unter den Nachbarn führen, denn die Fütterung lockt nicht nur Singvögel an, sondern auch Tauben oder Ratten und führt zu Verschmutzungen durch Vogelkot.
Im Mietrecht rechtfertigen nur ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen eine Mietminderung.[1] Das Füttern von Singvögeln ist ein sozialadäquates Verhalten und zulässig, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt.[2]
Vogelhaus und Vogeltränke auf Balkon oder Terrasse des Mieters
Geht man also von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Fütterungsmöglichkeit für frei lebende Singvögel aus, hat der Mieter auch das Recht, ein kleines Vogelhäuschen auf dem Balkon oder der Terrasse oder in dem mitgemieteten Gartenanteil für die kalte Jahreszeit aufstellen zu dürfen. Bejaht wird auch das Aufstellen von Wassergefäßen.[3]
Enthält ein Mietvertrag ein Fütterungsverbot für Tauben, erstreckt sich dieses nicht auf Singvögel.[4]
Füttern von Tauben
Für Tauben gilt Anderes. Viele Städte und Gemeinden verbieten das Füttern von Tauben unter Androhung eines Bußgeldes.[5] Sowohl im Miet- als auch im Wohnungseigentumsrecht bestehen Unterlassungsansprüche[6] gegen Tauben fütternde Nachbarn, im Mietrecht kann sogar die Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein.[7]
Vogeljagd durch Nachbars Katze
Wenn Nachbars Katze Gartenvögel auf Ihrem Grundstück fängt, wird dadurch Ihr Eigentumsrecht nicht verletzt.[8] Die Vogeljagd der Katze ist deshalb kein Grund, einen Nachbarstreit anzufangen.
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