Wenn Sie Eigentümer eines eigenen Hauses sind, können Sie sich gegen Belästigungen durch Tierhaltung in der Nachbarschaft mit Hilfe des § 1004 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen. Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, wird im nachfolgenden Kap. 1.2.4 erläutert.

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