Die Haustierhaltung in Mietwohnungen ist häufiger Streitpunkt sowohl im Verhältnis zum Vermieter als auch wegen der durch die Tiere verursachten Störungen im Verhältnis zu den anderen Mietern. Dies wird verständlich, wenn man die unterschiedlichen Interessenlagen berücksichtigt.

Auf der einen Seite steht der Vermieter, dem daran gelegen ist, Beschädigungen und übermäßige Abnutzungen der Mietwohnung zu vermeiden und den Hausfrieden zu wahren, der etwa durch Hundegebell oder durch Geruchsbelästigungen aus der Tierhaltung gestört werden kann. Auf der anderen Seite steht der Mieter, der sein Haustier unbedingt bei sich haben will. Hinzu kommt, dass in einem von mehreren Mietern bewohnten Haus die Interessen der Mieter, die Haustiere halten und derjenigen, die keine haben, sehr gegenläufig sein können. Mietvertragsklauseln zur Tierhaltung sind insoweit ein Instrument, um das friedliche und einvernehmliche Zusammenleben der jeweiligen Hausgemeinschaft zu gewährleisten.

Verbietet eine Klausel im Mietvertrag die Haustierhaltung generell, ist diese Klausel unwirksam, weil dann auch Wellensittiche, Goldhamster oder Zierfische verboten wären.[1] Das Halten solcher Kleintiere, die keinerlei Geräusche oder Gerüche verursachen, ist immer zulässig.

Geht es nicht um mietvertragliche Regelungen, mit denen die Tierhaltung in einer Mietwohnung eingeschränkt und im Einzelfall sogar ausgeschlossen werden kann, sondern um Streitigkeiten der Mieter untereinander oder um Belästigungen, denen ein Mieter durch die Tierhaltung auf einem benachbarten Grundstück ausgesetzt ist, dann kann er sich mit Hilfe des § 862 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen. Diese Vorschrift lautet: "Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht[2] im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen."

Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, ist in Kap. 1.2.4 erläutert.

[2] "Verbotene Eigenmacht" liegt gemäß § 858 Abs. 1 BGB dann vor, wenn der Besitzer in seinem Besitz (etwa durch Hundegebell oder unerbetenen Besuch von Nachbars Katzen) gestört wird.

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