Rz. 69

Bei Beendigungsstreitigkeiten ist gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts die Berufung an das LAG für die Partei zulässig, die durch das Urteil beschwert ist.

  • Wird ein Auflösungsantrag zurückgewiesen, ist die antragstellende Partei beschwert.
  • Wird einem Auflösungsantrag stattgegeben, ist die Gegenseite beschwert, wenn diese dem Auflösungsantrag entgegengetreten ist.
  • Die antragstellende Partei kann trotz Auflösung beschwert sein, wenn die Abfindung aus Sicht des Arbeitgebers zu hoch oder aus Sicht des Arbeitnehmers zu niedrig ist. Voraussetzung ist, dass erstinstanzlich Angaben zur Höhe der festzusetzenden Abfindung gemacht wurden.
 

Rz. 70

Wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis auf den Antrag des Arbeitnehmers aufgelöst oder der Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen, kann der Arbeitgeber die Berufung auf den Auflösungsantrag beschränken. Wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben und der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers zurückgewiesen, können beide Seiten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung einlegen. Die Berufung kann auch auf die Höhe der Abfindung beschränkt werden.[1] Weist das Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ab und legt der Arbeitnehmer Berufung ein, wird auch ein vom Arbeitgeber gestellter Hilfsantrag nach § 9 KSchG Gegenstand des Berufungsverfahrens.[2] Ein Auflösungsantrag kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erstmals im Berufungsverfahren bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Legt beispielsweise ein Arbeitnehmer gegen die Abweisung einer Kündigungsschutzklage Berufung ein, kann der Arbeitgeber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung einen Auflösungsantrag als Hilfsantrag stellen.

[1] ErfK/Kiel, § 9 KSchG, Rz. 31; KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 116.
[2] BAG, Urteil v. 25.10.1989, 2 AZR 633/88, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36.

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