Rz. 27

Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt spielt auch eine Rolle bei der Lösung der Frage, ob und wer einen Auflösungsantrag bei einer Kündigungsschutzklage und anschließendem Betriebsübergang stellen kann, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat.

3.4.1 Betriebsübergang nach Auflösungszeitpunkt

 

Rz. 28

Hat ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt, kann er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Auflösungsantrag stellen, wenn der Betriebsübergang nach dem Auflösungszeitpunkt stattfindet. Er muss geltend machen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zumutbar ist bzw. war.[1] Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen, da mit dem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer endet (zum Beurteilungszeitpunkt Rz. 32 ff.). Nicht erforderlich ist, dass die Antragstellung bereits vor dem Betriebsübergang erfolgt ist.

Für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nichts anderes gelten. Auch der Arbeitnehmer kann mit dem gleichen Prüfungsmaßstab einen Auflösungsantrag gegen den bisherigen Arbeitgeber stellen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 24.5.2005, 8 AZR 246/04, AP BGB § 613a Nr. 282; ausführlich hierzu Berkowsky, NZI 2006, 81.
[2] Berkowsky, NZI 2006, 81; APS/Biebl, 6. Aufl. 2021, § 9 KSchG, Rz. 31.;

3.4.2 Betriebsübergang vor Auflösungszeitpunkt

 

Rz. 29

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer in der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer einen Auflösungsantrag nicht stellen, da mit diesem zum Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Er kann aber den Rechtsstreit auf den Erwerber erstrecken und gegen diesen den Auflösungsantrag stellen.[1]

 

Rz. 30

Ob der Betriebsveräußerer in diesem Fall einen Auflösungsantrag stellen kann, hat das BAG[2] offengelassen. Dagegen spricht, dass es hier am Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer zum Auflösungszeitpunkt fehlt.[3] Nach Auffassung des LAG Köln[4] hat der Betriebserwerber die Möglichkeit des Parteibeitritts, um einen Auflösungsantrag stellen zu können. Eines Parteibeitritts bedarf es nicht, wenn er bereits Partei im Prozess ist, z. B. bei einem Antrag auf Weiterbeschäftigung gegen den Betriebserwerber.[5]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.1997, 8 AZR 769/95, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30, MünchKommBGB/Müller-Glöge, Band 5, 8. Aufl. 2020, § 613a BGB, Rz. 208.
[2] BAG, Urteil v. 24.5.2005, 8 AZR 246/04, AP BGB § 613a Nr. 282.
[3] Berkowsky, NZI 2006, 81.
[4] LAG Köln, Urteil v. 15.2.2002, 4 (2) Sa 575/01, LAGReport 2003 S. 133 im Anschluss an Löwisch/Neumann, DB 1996, 474.

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