Rz. 24

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis zum Auflösungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 KSchG noch besteht. Der Antrag kann grds. nicht gestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen beendet war.[1] In Betracht kommen dabei insbesondere die Beendigung durch eine auflösende Bedingung oder eine später ausgesprochene Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vor dem Auflösungszeitpunkt beenden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber hat am 28.6. zum 31.12. ordentlich gekündigt. Mit der Kündigungsschutzklage stellt der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag. Am 15.10. kündigt der Arbeitgeber fristlos. Diese Kündigung greift der Arbeitnehmer nicht an. Damit haben sich die Kündigungsschutzklage und der Auflösungsantrag erledigt.

 

Rz. 25

Auch beim Tod des Arbeitnehmers vor dem Auflösungszeitpunkt erledigt sich ein Auflösungsantrag. Ist allerdings bei einer langen Kündigungsfrist das Auflösungsurteil vor dem Auflösungszeitpunkt rechtskräftig, steht der spätere Tod dem vererblichen Abfindungsanspruch nicht entgegen.[2]

 

Rz. 26

Endet ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht, aber nach dem beantragten Auflösungszeitpunkt, steht dies einer gerichtlichen Auflösung nicht entgegen. Es ist jedoch ein früherer Beurteilungszeitpunkt maßgeblich.[3] Es ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der anderweitigen Beendigung Auflösungsgründe vorlagen. Stehen weitere, spätere Beendigungstatbestände im Streit, muss das Gericht bei der Zumutbarkeitsprüfung eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der anderweitigen Beendigung anstellen.[4]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.1997, 8 AZR 769/95, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30.
[2] KR/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 44.
[3] BAG, Urteil v. 23.2.2010, 2 AZR 554/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 61, näher mit Beispiel unten Rz. 35.
[4] BAG, Urteil v. 11.7.2013, 2 AZR 241/12, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 69.

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