Rz. 6
Ein Auflösungsantrag kann nur im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gestellt werden und setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG die Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung voraus.[1]
Ein Arbeitnehmer macht in einer nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Klage nur die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG geltend. In diesem Fall kann ein Auflösungsantrag weder von Arbeitnehmer- noch von Arbeitgeberseite gestellt werden, da das Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit nicht zu prüfen hat.
Rz. 7
Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch nach den Änderungen des KSchG ab 1.1.2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.[2] Auch wenn sonstige Unwirksamkeitsgründe innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden müssen, stellt § 9 Abs. 2 KSchG auf die sozial ungerechtfertigte Kündigung ab. Auch wäre § 13 Abs. 2 KSchG ansonsten überflüssig. Außerdem verweist § 13 Abs. 3 KSchG nicht auf § 9 KSchG.[3]
Rz. 8
Damit scheidet ein Auflösungsantrag insbesondere in folgenden Fällen als unzulässig aus:
- Kündigungen innerhalb der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG
- Kündigungen im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG)
- Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, mit der die Formunwirksamkeit einer mündlichen Kündigung geltend gemacht wird[4]
- Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags
- Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses[5]
- Änderungskündigungen, wenn der Arbeitnehmer wirksam den Vorbehalt nach § 2 KSchG erklärt und eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben hat. In diesem Fall ist auch ein beiderseitiger Auflösungsantrag unzulässig.[6] Erklärt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung keinen Vorbehalt nach § 2 KSchG und erhebt er Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG, ist ein Auflösungsantrag zulässig.[7]
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