Rz. 1

§ 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt.[1] Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz auf weitere Gründe berufen, die zur Unwirksamkeit dieser Kündigung führen.

§ 6 KSchG gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage geltend macht (vgl. § 17 Satz 2 TzBfG).

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 erweitert.[2] Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung konnte der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Klageerhebung ergänzend nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung in das gerichtliche Verfahren einführen.[3] Seit dem 1.1.2004 kann sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Wochen-Frist auch auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen berufen, z. B. aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG oder Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber § 6 Satz 1 KSchG damit redaktionell an den zeitgleich erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG angepasst.[4]

[2] BGBl. I 2003 S. 3002.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 119/02, NZA 2004, 283, 284.
[4] BT-Drucks. 15/1204 S. 26. Zum erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG; vgl. Wiehe, § 4 Rz. 2.

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