Rz. 159

Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Damit ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer das handschriftlich unterzeichnete Original der Kündigung erhält (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Nach § 623 BGB ist eine Kündigung in elektronischer Form gem. § 126a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

 

Rz. 160

Der Arbeitgeber kann die Kündigung daher nicht wirksam als E-Mail, SMS, Telefax, Computerfax etc. versenden.[1] Die Rechtsprechung zur Übermittlung prozessualer Schriftsätze ist insoweit nicht übertragbar (dazu Rz. 83 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge