Rz. 167

Der Arbeitgeber hat häufig ein rechtliches Interesse daran, die Kündigung spätestens an einem bestimmten Termin zu erklären, z. B. vor Ablauf der Probezeit, innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder zur Wahrung einer längeren Kündigungsfrist.

 

Rz. 168

Wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Verzögerung des Zugangs der Kündigung zu vertreten hat, kann er sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen. Er muss sich so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die maßgeblichen Fristen gewahrt (BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 483/14[1]). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnet, eine Benachrichtigung des Postzustellers in seinem Briefkasten findet und trotzdem das für ihn bei der Post hinterlegte Kündigungsschreiben nicht zeitnah abholt (BAG, Urteil v. 7.11.2002, 2 AZR 475/01[2]). Der Arbeitnehmer verhält sich auch dann treuwidrig, wenn er in Erwartung einer Kündigung seinen Briefkasten abhängt und das Türschild entfernt. Selbst bei schweren Sorgfaltsverstößen muss sich der Empfänger jedoch nur dann nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe ihn die Erklärung erreicht, wenn der Absender alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Empfänger erreichen konnte (BAG, Urteil v. 13.2.2008, 2 AZR 864/06[3]). Eine treuwidrige Zugangsvereitelung ist auch anzunehmen, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zum erkennbaren Zwecke der Übergabe angereicht wird und sich der Arbeitnehmer weigert, das Schreiben anzunehmen, indem er zügig den Raum verlässt (BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 483/14[4]). Die Darlegungs- und Beweislast für eine treuwidrige Zugangsvereitelung trägt der Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 3.4.1986, 2 AZR 258/85[5]).

[1] NZA 2015 S. 1183, 1185; zuvor bereits BAG, Urteil v. 22.9.2005, 2 AZR 366/04, NZA 2006 S. 204, 205.
[2] NZA 2003 S. 719, 723.
[3] NZA 2008 S. 1055, 1060.
[4] NZA 2015 S. 1183, 1185f.
[5] NZA 1986 S. 640.

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