Rz. 93

Die Bestimmung des Klägers bereitet in der Praxis kaum Probleme. Das Recht zur Klageerhebung ist ein höchstpersönliches Recht des von der Kündigung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers. Dieser kann frei entscheiden, ob es zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommen soll (BAG, Urteil v. 29.11.1978, 5 AZR 457/77[1]). Dritte sind zur Erhebung der Kündigungsschutzklage grds. nicht berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn Dritte ein eigenes Interesse an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben, z. B. wegen einer Abtretung von Lohnforderungen des Arbeitnehmers.[2]

[1] AP LohnFG § 6 Nr. 7; vgl. auch BAG, Urteil v. 13.4.2017, 7 AZN 732/16 (A), AP ArbGG 1970 § 72a Nr. 91.
[2] ErfK/Kiel, 21. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 17.

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