Rz. 62

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung der Behörde aus, ist die Kündigung gem. § 134 BGB nichtig (vgl. BAG, Urteil v. 17.6.2003, 2 AZR 245/02[1]). Maßgeblich für die Frist zur Klageerhebung ist in diesem Fall, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom behördlichen Zustimmungserfordernis hatte.

 

Rz. 63

§ 4 Satz 4 KSchG ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung ausspricht, obwohl er Kenntnis von den das Zustimmungserfordernis begründenden Umständen hat. Allerdings beginnt die 3-Wochen-Frist mangels Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung nicht zu laufen. Es gilt lediglich die zeitliche Grenze der Verwirkung (BAG, Urteil v. 13.2.2008, 2 AZR 864/06[2]).

 

Rz. 64

Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von den Umständen, die das Zustimmungserfordernis begründen, z. B. aufgrund unbekannter Schwangerschaft oder unterbliebener Mitteilung einer nicht wahrnehmbaren Schwerbehinderung, gilt dagegen § 4 Satz 1 KSchG (BAG, Urteil v. 19.2.2009, 2 AZR 286/07[3]). Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen nicht erwarten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die erforderliche Zustimmung beantragt (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2005, 15 Ta 26/05[4]). Allerdings ist eine verspätete Kündigungsschutzklage einer Schwangeren unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn sie ihrerseits keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. In der Literatur wird teilweise ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Elternzeit gesehen.[5] Hiergegen spricht jedoch, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift für den Fall der Schwangerschaft sein dürfte.

[1] NZA 2003 S. 1329, 1330 (zu § 9 Abs. 1 MuSchG).
[2] RdA 2009 S. 181; kritisch HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 9. Auflage 2020, § 4 KSchG, Rz. 42; vgl. zur Verwirkung Rz. 4.
[3] NZA 2009 S. 980, 981.
[4] NZA-RR 2005 S. 382.
[5] Vgl. Löwisch, BB 2004, S. 158.

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