Rz. 11

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber kann sie nach ihrem Zugang beim Arbeitnehmer nicht mehr einseitig zurücknehmen (BAG, Urteil v. 19.2.2009, 2 AZR 286/07[1]). Damit muss der Arbeitnehmer auch bei einer Rücknahme der Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG vorgehen, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.

 

Rz. 12

Eine "Rücknahme" der Kündigung wird im Übrigen regelmäßig als Angebot des Arbeitgebers auszulegen sein, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen (BAG, Urteil v. 25.11.2010, 2 AZR 323/09[2]) oder ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen.[3] Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annehmen, z. B. durch einvernehmliche Wiederaufnahme der Arbeit. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage reicht zur Annahme des Rücknahmeangebots jedoch nicht aus (BAG, Urteil v. 16.3.2000, 2 AZR 75/99[4]).

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer sollte auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen bestehen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung widerruft oder zurücknimmt. Sofern diese Vereinbarung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist wirksam wird, ist vorsorglich vor Fristablauf Kündigungsschutzklage zu erheben.

Im Einzelfall kann sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage selbst dann anbieten, wenn der Arbeitnehmer kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. So kann auf Antrag des Arbeitnehmers trotz Rücknahme der Kündigung eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung in Betracht kommen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

[1] NZA 2009 S. 980, 983.
[2] NZA 2011 S. 821, 823.
[3] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 84.
[4] NZA 2000 S. 1332, 1333.

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