Rz. 7

Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform. Einzelheiten ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kündigung danach in Form einer Urkunde, d. h. eines Kündigungsschreibens, übergeben. Das Kündigungsschreiben muss durch den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.[1] Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht.[2] Verstöße gegen das Schriftformerfordernis führen nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.

 

Rz. 8

In der Praxis wird zuweilen übersehen, dass das unterzeichnete Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer im Original zugehen muss. Die Übersendung einer Kopie reicht selbst dann nicht aus, wenn das kopierte Originalschreiben die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers trägt. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch nicht wirksam als Telefax[3], E-Mail[4] oder SMS[5] übermitteln.[6] § 623 BGB schließt Kündigungen in elektronischer Form nach § 126a BGB ausdrücklich aus.[7]

 
Hinweis

Formale Fehler beim Ausspruch einer Kündigung können erhebliche Konsequenzen für den kündigenden Arbeitgeber haben. Der Arbeitgeber muss dann eine neue Kündigung unter Wahrung der maßgeblichen Kündigungsfrist aussprechen. Insbesondere bei längeren Kündigungsfristen und Kündigungsfristen zu bestimmten Terminen (z. B. dem Quartalsende) kann die damit einhergehende Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung erhebliche Zusatzkosten verursachen. Darüber hinaus ist ein etwaiger Betriebsrat vor Ausspruch einer erneuten Kündigung ggf. wiederholt nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Eine erneute außerordentliche Kündigung wird vielfach nicht mehr innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden können.

 

Rz. 9

§ 4 Satz 1 KSchG findet keine Anwendung auf Kündigungen, die wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis nichtig sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist verpflichtet, wenn der Arbeitgeber eine mündliche Kündigung[8] ausspricht oder eine Kündigung als Telefax, Fotokopie, SMS oder E-Mail etc. übermittelt. Verstöße gegen besondere tarifvertragliche oder vertragliche Formerfordernisse sind dagegen innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend zu machen.

[1] BAG, Urteil v. 21.4.2005, 2 AZR 162/04, NZA 2005, 865 (Os. 1).
[2] BAG, Urteil v. 6.9.2012, 2 AZR 858/11, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 74.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 17.8.2007, 10 Sa 512/07, LSK 2008, 100016 (Leitsatz).
[6] Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 350 ff.
[7] Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. Lembke, § 623 BGB Rz. 72 ff., 83 ff.
[8] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 4 KSchG Rz. 32; Raab, RdA 2004, 321, 322.

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