Rz. 1

§ 23 KSchG bestimmt – vorbehaltlich der Sondertatbestände der §§ 24 und 25 KSchG – den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzrechts. Durch die Regelungen werden Kleinbetriebe privilegiert, für die nur ein abgeschwächter Kündigungsschutz nach den zivilrechtlichen Generalklauseln gilt. Neben dem betrieblichen muss auch der persönliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzrechts – geregelt in den §§ 1 Abs. 1; 14 und 17 Abs. 3 KSchG – eröffnet sein. Zudem wird in § 1 Abs. 24 und den §§ 2, 13, 17 Abs. 2, 25 KSchG festgelegt, welche Kündigungshandlungen des Arbeitgebers sachlich erfasst werden. Dabei wird ebenfalls zwischen den einzelnen Abschnitten des Kündigungsschutzgesetzes differenziert.

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