Rz. 124

Die entsprechende Anwendbarkeit von § 2 KSchG bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung die Möglichkeit hat, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen. Der Vorbehalt geht in diesem Fall dahin, dass die Annahme des Änderungsangebots unter der Voraussetzung erklärt wird, dass es nicht an einem wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB – statt an der sozialen Rechtfertigung im Fall einer ordentlichen Änderungskündigung – für die Änderung der Arbeitsbedingungen fehlt und die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

 

Rz. 125

In Abweichung von § 2 Satz 2 KSchG hat der Arbeitnehmer die Vorbehaltsannahme allerdings unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erklären[1], wobei im Allgemeinen jedenfalls eine Erklärung innerhalb von 3 Tagen, aber wohl auch noch binnen einer Woche rechtzeitig sein dürfte.

 

Rz. 126

Der Arbeitnehmer hat nach Erklärung der Vorbehaltsannahme auch bei einer außerordentlichen Änderungskündigung in entsprechender Anwendung von § 2 KSchG die Möglichkeit, die Wirksamkeit der sofortigen Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich zu gefährden. Erweist sich die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen als rechtswirksam, wird die Änderungsschutzklage also abgewiesen, gilt die Änderung der Arbeitsbedingungen als von Anfang an wirksam erfolgt; hat der Arbeitnehmer mit der Änderungsschutzklage Erfolg, weil die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen nicht wirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort.

[1] BAG, Urteil v. 19.6.1986, 2 AZR 565/85, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 16.

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