Rz. 102

Die strengen Anforderungen bei Änderungskündigungen mit dem Ziel der Entgeltabsenkung gelten nicht für Änderungskündigungen zum Abbau von entgeltwirksamen Nebenabreden. Das BAG unterscheidet zwischen Arbeitsbedingungen im gegenseitigen Austauschverhältnis und Nebenabreden im sog. Randbereich der vertraglichen Vereinbarungen. Letztere unterliegen einer erleichterten Anpassung durch Änderungskündigung an veränderte Umstände.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bloße vertragliche Nebenabreden können Fahrtkostenzuschüsse, Mietzuschüsse oder eine kostenlose Beförderung zum Betriebssitz sein.[2]

 

Rz. 103

Schwierigkeiten bereiten kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Vereinbarungen im Austauschverhältnis und bloßen Nebenabreden.[3] Die Rechtsprechung differenziert danach, ob die Leistung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen.[4] Die Unterscheidung kann letztlich nur durch Auslegung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

 
Hinweis

Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, schon bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, die Gewährung von Nebenleistungen ausdrücklich mit einem Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt zu versehen (wegen der Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vorbehalte vgl. Rz. 26 ff.).

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 74/02, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 72, NZA 2003, 1029; a. A.: Berkowsky, NZA 2003, 1130, 1131/1132.
[2] BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 74/02, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 72, NZA 2003, 1029.
[3] Kritisch SPV/Preis, Rz. 1314.
[4] BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 396/12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 158, NZA 2013, 1409, Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge