Rz. 48

Für den Arbeitnehmer regelt § 8 TzBfG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber. Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung über den Änderungswunsch des Arbeitnehmers zustande und lehnt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich ab, verringert sich die vertragliche Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang von Gesetzes wegen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Lehnt er die Arbeitszeitverringerung dennoch ab, kann der Arbeitnehmer ihn im Klagewege zur Zustimmung verurteilen lassen. Die Verurteilung wird allerdings erst mit Rechtskraft wirksam.

Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Textform angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen begründet § 9 TzBfG einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.[1]

Mit Wirkung ab dem 1.1.2019 besteht zudem aufgrund des durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitsrechts[2] neu eingefügten § 9a TzBfG unter näher bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine von vornherein nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis höchstens fünf Jahren (sog. Brückenteilzeit). Der Arbeitnehmer erhält auf diese Weise die Möglichkeit, auch unabhängig von den schon bisher bestehenden speziellen Ansprüchen auf eine befristete Teilzeit – zur Kinderbetreuung nach dem BEEG bzw. zur Pflege eines Angehörigen nach dem PflegeZG – nach Ablauf der Teilzeitphase automatisch wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

 

Rz. 49

Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer auch eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Veränderung des Umfangs seiner Arbeitszeit aussprechen. Lehnt der Arbeitgeber jedoch das Änderungsangebot ab, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Praktisch spielen daher weder arbeitnehmerseitige Änderungskündigungen zur Änderung des Umfangs der Arbeitszeit noch zur Änderung anderer vertraglicher Vereinbarungen eine Rolle.

[1] BAG, Urteil v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, AP TzBfG § 9 Nr. 1, NZA 2007, 255.
[2] BT-Drucks. 19/3452.

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