Rz. 44

Die Arbeitsvertragsparteien können auch einzelne Vertragsbedingungen befristet ändern, z. B. zum Zweck der nur befristeten Übertragung einer anderen Tätigkeit. Soweit die Befristung wirksam vereinbart wurde, gelten nach Ablauf der Befristung automatisch wieder die alten Bedingungen, ohne dass der Ausspruch einer Änderungskündigung erforderlich wäre.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem Arbeitsvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers 30 Stunden. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren folgenden Änderungsvertrag: "Für die Zeit vom 1.10. dieses Jahres bis 30.9. des Folgejahres wird der Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt."

 

Rz. 45

Für die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen bedarf es keines sachlichen Grundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar.[1]

Die formularmäßige befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.[2] Sie stellt keine i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn die Befristung unter Abwägung seines Interesses insbesondere an Planungssicherheit durch billigenswerte Gründe des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.[3]

 

Rz. 46

Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt i. d. R. das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit.[4]

Das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt – ebenso wenig wie die Befristung eines gesamten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG – nicht, dass die Vereinbarung der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung den Grund für die Befristung enthält.[5]

[1] BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 245/07, vgl. auch BAG, Urteil v. 27.7.2005, AP BGB § 307 Nr. 6, NZA 2006, 40, zu B II 1 c der Gründe; BAG, Urteil v. 14.1.2004, AP TzBfG § 14 Nr. 10, zu II 1 b der Gründe.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 245/07, vgl. auch BAG, Urteil v. 27.7.2005, AP BGB § 307 Nr. 6; BAG, Urteil v. 14.1.2004, AP TzBfG § 14 Nr. 10.
[3] BAG, Urteil v. 27.7.2005, 7 AZR 486/04, AP BGB § 307 Nr. 6, NZA 2006, 40, zu B II 2 b bb der Gründe.
[4] BAG, Urteil v. 2.9.2009, 7 AZR 233/08, EzA TzBfG § 14 Nr. 61, NZA 2009, 188, Rz. 29.
[5] BAG, Urteil v. 2.9.2009, 7 AZR 233/08, EzA TzBfG § 14 Nr. 61, NZA 2009, 188, Rz. 23.

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