Rz. 115

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 17 Abs. 2 KSchG, steht dem Betriebsrat kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen die Massenentlassung zu.[1] Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kommt allenfalls bei echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in Betracht.[2] Bei groben Verstößen ist allerdings an § 23 Abs. 3 BetrVG zu denken.

 

Rz. 116

Der Verstoß gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht wird nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. § 121 BetrVG findet keine Anwendung.

[1] Ferme/Lipinski, NZA 2006, 937, 944; MünchArbR/Spelge, § 121 Rz. 203; a. A. Hinrichs, AuR 2019, 348, 353.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 23.6.2009, 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430, Rz. 17; BAG, Beschluss v. 3.5.1994, 1 ABR 24/93, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23.

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