Rz. 34

Hinsichtlich der Massenentlassungsanzeige ging die Praxis vor der "Junk"-Entscheidung des EuGH (Rz. 16) wie folgt vor (vgl. Rz. 15, 155, 171): Zunächst wurde festgestellt, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb des dort geregelten Zeitraums von 30 Kalendertagen überschreiten. Abzustellen war hierbei auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der einschlägigen Kündigungsfrist. Bei Überschreiten der Schwellenwerte hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat – falls vorhanden – nach § 17 Abs. 2 KSchG zu unterrichten und mit ihm über die Möglichkeiten der Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen sowie der Milderung der Folgen zu beraten. Spätestens nach 2 Wochen und einem Tag (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG) konnte der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG der Agentur für Arbeit erstatten. Der Zeitpunkt der Anzeige war unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen so zu wählen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Entlassung, d. h. der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht in die Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 und 2 KSchG), sondern in die Freifrist (§ 18 Abs. 4 KSchG) fiel. Der Ausspruch der Kündigungen war allein abhängig von den zu beachtenden Kündigungsfristen.

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