Rz. 64

Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches gilt bei Mitgliedern eines Wahlvorstands oder Wahlbewerbern für die Wahl des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung.[2] Die Zuständigkeit liegt deshalb stets bei dem Betriebsrat des Betriebs, dem der Arbeitnehmer angehört.

 

Rz. 65

Eine Modifikation ergibt sich für die Seebetriebsverfassung. Bei Mitgliedern der Bordvertretung sowie bei Mitgliedern eines Wahlvorstands und Wahlbewerbern für diese betriebsverfassungsrechtliche Vertretung ist für die Erteilung der Zustimmung die Bordvertretung zuständig, soweit der Kapitän die außerordentliche Kündigung erklären kann, sonst der Seebetriebsrat.[3] Bei Mitgliedern eines Seebetriebsrats oder von Mitgliedern des Wahlvorstands oder Wahlbewerbern fällt die Zustimmung dagegen stets in den Kompetenzbereich des Seebetriebsrats.[4]

[1] Ebenso Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 32; HWGNRH/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 63.
[2] Vgl. Rz. 23 ff.

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