Rz. 22

Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[1] wurde Abs. 3a in das Gesetz eingefügt. Dieser wurde am 14.6.2021 durch das BReModG[2] ergänzt. Danach unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich des § 15 KSchG auch die ersten 6 (statt zuvor 3) Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, oder die ersten 3 Arbeitnehmer, die einen gerichtlichen Antrag zur Bestellung eines Wahlvorstands unterzeichnen.[3] Finden sich keine 3 Arbeitnehmer, so liegt eine gültige Einladung nicht vor, und daher besteht auch kein Kündigungsschutz.[4]

 

Rz. 22a

Mit dem BReModG neu aufgenommen hat der Gesetzgeber Abs. 3b und damit den Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl zeitlich vorverlagert: Unzulässig ist die ordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich als "Vorfeld-Initiator" vor Veröffentlichung des Einladungsschreibens zu einer Wahlversammlung für die Betriebsratsgründung einsetzt.[5]

Voraussetzungen sind, dass der Arbeitnehmer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten. Dabei ist eine Vorbereitungshandlung jedes für Dritte erkennbare Verhalten, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist; die öffentliche beglaubigte Erklärung nach § 129 BGB kann von dem Arbeitnehmer selbst verfasst werden.[6]

 
Hinweis

Beispiele für Vorbereitungshandlungen sind: Gespräche mit anderen Arbeitnehmern in Bezug auf die Betriebsratsgründung oder zur Planung und Durchführung der Betriebsratswahl sowie die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten. Insgesamt ist der Begriff also weit zu verstehen.[7] In der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung müssen Name, Geburtsdatum und Adresse des Arbeitnehmers, die Bezeichnung des Unternehmens und dessen Betrieb, in dem der Arbeitnehmer die Betriebsratsgründung bzw. Gründung einer Bordvertretung anstrebt, sowie die Erklärung der Absicht hierzu enthalten sein. Erforderlich ist nach § 129 BGB die notarielle Beurkundung der Unterschrift unter die Absichtserklärung.[8]

[1] BGBl. I S. 1852.
[2] BGBl. I S. 1762; zur Begründung: BT-Drucks. 19/28899 S. 24.
[3] Eingehend zur Thematik Eylert/Rinck, BB 2018, S. 308, 310; zu § 15 KSchG nach dem BReModG Reinartz, NZA-RR 2021, 457, 469.
[4] Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, Anhang zu § 103 BetrVG, Rz. 2; ebenso Löwisch, DB 2002, S. 1503.
[5] BT-Drucks. 19/28899 S. 24.
[6] BT-Drucks. 19/28899 S. 24 f; krit. wegen der Unbestimmtheit der Norm und des weiten Begriffs der Vorbereitungshandlungen: Keitel/Busch, BB 2021, S. 564, 565; dagegen aber Reinartz, NZA-RR 2021, 457, 469: eine überzeugendere Abgrenzung gebe es nicht.
[7] BT-Drucks. 19/28899 S. 24; Benkert, NJW-Spezial 2021, 434, 435; Reinartz, NZA-RR 2021, 457, 469.
[8] BT-Drucks. 19/28899 S. 25.

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