Rz. 13

Abs. 2 legt den geschützten Personenkreis für den öffentlichen Dienst entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung für den Bereich der Betriebsverfassung fest. Demnach werden die Mitglieder der Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Jugendvertretung vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dem Begriff der Personalvertretung unterfallen entsprechend dem im BPersVG zugrunde gelegten Begriff der Personalrat (§ 13 BPersVG), der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat (§ 88 BPersVG) sowie der Gesamtpersonalrat (§ 93 BPersVG). Weiterhin gilt der besondere Kündigungsschutz für die im öffentlichen Dienst gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 99 BPersVG), die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung sowie Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 107 Abs. 1 BPersVG) und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 107 Abs. 2 BPersVG).

 

Rz. 14

Nicht unter den Kündigungsschutz des § 15 KSchG fallen nach § 55 Abs. 3 BPersVG diejenigen Beschäftigten, die eine dem Vorbereitungsdienst für Beamte entsprechende Berufsausbildung absolvieren.[1]

 

Rz. 15

Für das Personalvertretungsrecht der Länder enthält § 127 Abs. 1 BPersVG eine den § 15 Abs. 2 KSchG ergänzende Regelung, die unmittelbar für die Länder gilt und eine Zustimmung der zuständigen Personalvertretung zu einer außerordentlichen Kündigung des in § 15 Abs. 2 KSchG benannten Personenkreises vorschreibt.[2] Ansonsten gelten die Bestimmungen der LPVG der Länder.

[1] APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 41; so noch KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 108 Abs. 1 BPersVG Rz. 5; a. A. BTM/Backmeister, KSchG, § 15 KSchG Rz. 12.
[2] APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 43; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 16.

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