Rz. 40

Abs. 3 sieht vor, dass die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG "mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG" auf eine aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit unwirksame Kündigung keine Anwendung finden. Allgemein gilt demnach in prozessualer Hinsicht, dass die Regelungen der §§ 4 bis 7 KSchG auch bei Geltendmachung der Unwirksamkeit nach Abs. 3 stets zu beachten sind:

 

Rz. 41

Soweit die §§ 4 bis 7 KSchG von dem Ausschluss der Geltung der übrigen Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG ausgenommen sind, ist Abs. 3 nur deklaratorisch. Denn im Fall der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes gelten die §§ 4 bis 7 KSchG direkt und ohne Weiteres. Wird einem Arbeitnehmer während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) gekündigt, ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG (vgl. Rz. 8, so auch schon bisher in dieser Kommentierung) nur die soziale Rechtfertigung durch den Arbeitgeber entbehrlich, nicht aber die Einhaltung der Frist des § 4 KSchG durch den Arbeitnehmer. Macht ein Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs einen Unwirksamkeitsgrund i. S. v. Abs. 3 geltend, so ergibt sich die Geltung der §§ 4 bis 7 KSchG daraus, dass § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG den ersten Abschnitt lediglich "mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG" für unanwendbar erklärt.

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