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Nach § 11 Nr. 3 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch, sog. Bürgergeld, oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung. Besteht das Arbeitsverhältnis wegen der Unwirksamkeit der Kündigung oder auf der Grundlage eines Vergleichs der Parteien fort und erhält der Arbeitnehmer Leistungen von Sozialversicherungsträgern (z. B. Arbeitslosengeld), geht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers kraft Gesetzes in Höhe der ihm gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen auf die Sozialversicherungsträger über (§ 115 Abs. 1 SGB X); insoweit mindert sich also der Annahmeverzugsanspruch.[1] Bezieht der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs Arbeitslosengeld und unterlässt er zugleich böswillig eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, hat eine proportionale Zuordnung der Anrechnung nach § 11 Nr. 2, 3 zu erfolgen.[2]

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